
Die e-domizil Unternehmensgruppe mit Sitz in Frankfurt am Main hat die höchstrichterliche Klärung der Frage, wie in Deutschland mit dem Insolvenzschutz ausländischer Reiseveranstalter umzugehen ist, herbeigeführt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass Reisevermittler ihren Kunden gegenüber die Kundengeldabsicherung, also den Insolvenzschutz von Veranstaltern nachweisen müssen, wenn der Veranstalter seinen Sitz in einem anderen EU-Land hat (Aktenzeichen X ZR 105/13 und X ZR 106/13).
Klärung gesetzlicher Vorgaben über Pflichten der Reisemittler
Die Revision der e-domizil GmbH gegen ein entsprechendes Urteil des BGH wurde am 25. November 2014 zurückgewiesen. Die e-domizil GmbH hatte diese Revision ausdrücklich angestrengt, um die Vorgehensweise klären zu lassen. „Jetzt haben wir Rechtssicherheit für die künftigen Kundenbeziehungen“, sagt Detlev Schäferjohann, Geschäftsführer der e-domizil GmbH. „Reisen ist per Definition ein internationales Geschäft. Wir wollten innerhalb des Verfahrens vor dem BGH für die Branche klären, wie weit die Pflichten eines Reisemittlers beim Verkauf ausländischer Produkte reichen.